Standortverlauf an diversen Aufenthaltsorten von B. "getrackt" worden sei. B. habe gegenüber der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bestätigt, sich an diversen dieser Orte aufgehalten zu haben. Sie habe glaubhaft angegeben, kein Gerät des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis C. erhalten bzw. besessen zu haben. Der Google-Standortverlauf zeige im Übrigen nicht, welche elektronischen Geräte die Standortdaten generierten, sondern lediglich, welches Google- Konto. Aus den Standortdaten könne damit nur herausgelesen werden, dass ein mit dem Google-Konto des Beschwerdeführers verbundenes Gerät (Mobiltelefon, Notebook, Tablet etc.) die Daten generiert habe.