87 Frage 35). Es ist nicht ersichtlich, wie sie anlässlich dieses Einvernahmetermins in den Besitz des sich in den Hafteffekten befindlichen Mobiltelefons des Beschwerdeführers hätte kommen können. 3.4. 3.4.1. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau belegen die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Unterlagen betreffend den Standortverlauf nicht, dass das am 20. September 2021 zu den Hafteffekten genommene Mobiltelefon unberechtigterweise an B. übergeben worden sei. B. habe das zweite Samsung Mobiltelefon des Beschwerdeführers eingeschaltet und in einem Koffer deponiert, welchen der Beschwerdeführer - 11 -