84 f. Frage 8). Ein solches Verhalten kann sich ein Vollzugsangestellter auch nicht erlauben, da er sich straf- und disziplinarrechtlich verantwortlich machen würde, wenn er entgegen dem internen Ablauf Effekten ohne schriftliche Anordnung und ohne Empfangsbestätigung herausgeben würde. Zudem war B., begleitet durch ihre Anwältin, einmal zwecks einer Einvernahme im Gefängnis C. Ihre Handtasche musste sie in einer Schliessbox deponieren (Einvernahme mit B. vom 16. Mai 2022 in UA Straftatendossier act. 87 Frage 35).