Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach ein Vollzugsangestellter des Gefängnisses C. gegen die internen Regelungen verstossen und das bei Haftantritt zu den Effekten genommene Mobiltelefon des Beschwerdeführers zwischen dem 22. und dem 28. September 2021 aus dem Gefängnis herausgeschafft hat. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, dass ein Vollzugsangestellter B. kannte und ihr oder einem Mittelsmann das zu den Hafteffekten genommene Mobiltelefon des Beschwerdeführers zwecks Ausforschung im Strafverfahren [Verfahrensnummer] der Staatsanwaltschaft Baden übergeben hat (vgl. auch Einvernahme mit B. vom 16. Mai 2022 in UA Straftatendossier act. 84 f. Frage 8).