Videoüberwacht seien die Räumlichkeiten der Loge nicht. Zugriff auf die Effekten hätten die Vollzugsangestellten, welche in der Loge tätig seien (vgl. Schreiben des Leiters des Gefängnisses C. vom 10. Februar 2022 in UA Straftatendossier act. 46 f.).