3.3. 3.3.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Verfahrenseinstellung betreffend die unbefugte Datenbeschaffung und den Amtsmissbrauch gegen unbekannte Täterschaft des Weiteren damit, dass in den Dokumentationen des Gefängnisses C. keine Hinweise auf eine nicht bewilligte Entnahme von Effekten des Beschwerdeführers sowie eine hierzu notwendige - 10 - widerrechtliche Zusammenarbeit von Gefängnispersonal, polizeilichem Sachbearbeiter und der ehemaligen Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, B., ersichtlich seien.