Dass Wm mbA D. den Beschwerdeführer am Nachmittag des 19. Septembers 2021 angeblich auf das Mobiltelefon mit der Rufnummer [XY] angerufen haben soll (vgl. Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 28. April 2022 in UA Straftatendossier act. 62 Frage 20), trägt im Übrigen nichts zur Klärung dieser Frage bei. 3.2.9. Insgesamt ist mit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau davon auszugehen, dass rückwirkend nicht mit genügender Sicherheit festgestellt werden kann, welches Mobiltelefon der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Inhaftierung am 20. September 2021 auf sich getragen hat.