Damit bleibt auch aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers unklar, welches Mobiltelefon mit welcher Rufnummer er im Zeitpunkt seiner Inhaftierung bei sich hatte, zumal sich aus den einschlägigen Effektenverzeichnissen (vgl. E. 3.2.3. hiervor) wie erwähnt weder ergibt, welches Mobiltelefon (genauer Typ/IMEI-Nummer) dem Beschwerdeführer abgenommen wurde noch mit welcher Rufnummer ([XZ] oder [XY]) es verknüpft war. Dass Wm mbA D. den Beschwerdeführer am Nachmittag des 19. Septembers 2021 angeblich auf das Mobiltelefon mit der Rufnummer [XY] angerufen haben soll (vgl. Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 28. April 2022 in UA Straftatendossier act.