414 f. Fragen 47 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau relativierte der Beschwerdeführer seine Aussage vom 19. September 2021 betreffend den Verlust des Mobiltelefons mit der Rufnummer [XY] am Fest in W. dahingehend, dass er am 19. September 2021 gestresst gewesen sei, weil die Polizei ihn zu Hause aufgesucht hatte. Er habe sein Mobiltelefon mit der Rufnummer [XY] deshalb nicht gleich gefunden. Dass dieses tatsächlich in seiner Tasche gewesen sei, habe er nicht gewusst (Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 22. April 2022 in UA Straftatendossier act. 61 f. Frage 20).