Schliesslich brachte der Beschwerdeführer den Polizisten, der ihn am 19. September 2021 einvernommen hat, mit den angeblichen illegalen Auswertungen seines Mobiltelefons mit der Rufnummer [XY] in Verbindung. Der Polizist habe das Mobiltelefon mit der Rufnummer [XY] zu den Hafteffekten genommen und nicht dasjenige mit der Rufnummer [XZ] (Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 19. Januar 2022, USB-Stick in UA Beizugsakten BG Baden, Ordner 2 Einvernahmen act. 414 f. Fragen 47 ff.).