act. 406 Frage 60). Es mutet seltsam an, dass er nur rund vier Monate später gegenüber der Staatsanwaltschaft Baden zur Auskunft gab, dass das Mobiltelefon mit der Rufnummer [XZ] seit Monaten nicht in Betrieb gewesen sei. Er habe bei der Polizei diese Rufnummer angegeben, weil sie ihm "in den Sinn gekommen sei". Schliesslich brachte der Beschwerdeführer den Polizisten, der ihn am 19. September 2021 einvernommen hat, mit den angeblichen illegalen Auswertungen seines Mobiltelefons mit der Rufnummer [XY] in Verbindung.