Insofern der Beschwerdeführer mehrere Mobiltelefone, allenfalls sogar zwei Mobiltelefone der Marke Samsung besessen hat, konnte er anlässlich der Einvernahme vom 28. April 2022 ein anderes als das am 20. September 2021 zu den Hafteffekten genommene Modell der Marke Samsung vorweisen. Welches Mobiltelefon (genauer Typ/IMEI-Nummer) der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Inhaftierung am 20. September 2021 bei sich hatte, bleibt auch deshalb unklar.