3.2.7. Der Beschwerdeführer besass im Zeitpunkt seiner Inhaftierung mindestens zwei Mobiltelefone. Neben einem Samsung Mobiltelefon habe er ein Sony Ericsson Mobiltelefon besessen. Rufnummern habe er ebenfalls mindestens zwei gehabt, nämlich die Nummer [XY] sowie die Nummer [XZ]. Die Rufnummer [XZ] sei eine Prepaid-Nummer gewesen. Diese Rufnummer habe er damals nicht genutzt (Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 28. April 2022 in UA Straftatendossier act. 61 Frage 20). Die ehemalige Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, B., gab gegenüber der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau an, dass der Beschwerdeführer zwei Mobiltelefone der Marke Samsung sowie ein altes Mobiltelefon der Marke