wurde. H. dachte bei der Entgegennahme des Mobiltelefons am 3. Oktober 2021, dass die Strafbehörden es genau nehmen, weil sie im Formular eine zerkratzte Frontschreibe erwähnten (Einvernahme mit H. vom 16. Mai 2022 UA act. 76 Frage 25), was darauf hindeutet, dass das zu den Hafteffekten genommene Mobiltelefon eher neuwertig war. Das vom Beschwerdeführer am 28. April 2022 vorgewiesene Mobiltelefon hingegen wurde von H. als abgenutzt beschrieben (Einvernahme mit H. vom 16. Mai 2022 UA act. 78 Frage 60; vgl. auch Fotografien in UA act. 80 ff.). Damit scheint es sich um zwei verschiedene Modelle gehandelt zu haben.