82) ist ein Kratzer sichtbar. Auf der Fotografie in act. 81 der Untersuchungsakten ist kein Kratzer oder lediglich eine leichte Verfärbung bzw. eine Art verschmierte Stelle sichtbar, was zeigt, dass der Kratzer nur durch sehr genaues Hinsehen und abhängig vom Lichteinfall erkennbar ist. Somit beweist ein allfälliger Kratzer auf der Frontscheibe des vom Beschwerdeführer am 28. April 2022 vorgewiesenen Mobiltelefons nicht, dass es identisch war mit demjenigen, welches am 3. Oktober 2021 an H. ausgehändigt -8-