3.2.6. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte auf der Frontseite des vom Beschwerdeführer am 28. April 2022 vorgewiesenen Mobiltelefons oben mittig eine leicht raue Schutzfolie sowie auf der Rückseite unten rechts eine leichte Farbabsplitterung fest (Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 28. April 2022 in UA Straftatendossier act. 60 f. Frage 12). Ein Kratzer war mit blossem Auge nicht sichtbar. Erst durch Berühren mit dem Fingernagel war er zu spüren (Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 28. April 2022 in UA Straftatendossier act. 60 Frage 19). Auf der Nahaufnahme der Frontscheibe (Fotografie in UA Straftatendossier act. 82) ist ein Kratzer sichtbar.