erwähnt (UA Straftatendossier act. 31 f.). In allen drei Formularen wurden keine weiteren Details, wie der genaue Typ oder die IMEI-Nummer spezifiziert. In der Empfangsbescheinigung vom 28. September/3. Oktober 2021 (UA Straftatendossier act. 31 f.) wurde zusätzlich vermerkt, dass die Frontseite zerkratzt sei. Damit kann gestützt auf die vorliegenden Formulare rückwirkend nicht mehr eindeutig festgestellt werden, welches Mobiltelefon (Typ/IMEI-Num- mer) zu den Hafteffekten genommen worden ist.