Dass der Beschwerdeführer zu den Umständen, wie er sein Mobiltelefon Samsung am 19. September 2021 wiedererlangt habe, widersprüchliche Aussagen mache, sei irrelevant. Er habe stets ausgesagt, dass er ab dem Mittag des 19. Septembers 2021 wieder in Besitz des Mobiltelefons gewesen sei und dass er am Nachmittag desselben Tages einen Anruf vom polizeilichen Sachbearbeiter Wm mbA D. auf dieses Gerät mit der Rufnummer [XY] erhalten habe. Alle Beweise und auch die allgemeine Lebenserfahrung würden dafürsprechen, dass er sein aktives Mobiltelefon Samsung bei der Verhaftung auf sich getragen habe.