Den im Effektenverzeichnis aufgeführten Kratzer habe die Schwester wahrgenommen. Die Aussagekraft ihrer Aussage verringere sich nicht, nur weil sie anhand eines ihr vorgelegten Fotos das betreffende Mobiltelefon nicht eindeutig habe identifizieren können. Dass der Beschwerdeführer zu den Umständen, wie er sein Mobiltelefon Samsung am 19. September 2021 wiedererlangt habe, widersprüchliche Aussagen mache, sei irrelevant.