Der Beschwerdeführer habe zudem die Aussage von B., dass er ein zweites Samsung Mobiltelefon besessen habe, bestätigt. Die während der Inhaftierung gemäss Google-Konto des Beschwerdeführers vorhandenen Standorteinträge stammten mutmasslich vom zweiten, dem Beschwerdeführer gehörenden Mobiltelefon, welches von B. in ihrem Personenwagen mitgeführt worden sei.