Die Schwester des Beschwerdeführers, H., habe anlässlich der Einvernahme vom 16. Mai 2022 das Mobiltelefon des Beschwerdeführers nicht eindeutig identifizieren können. Zudem seien die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend das angeblich aus dem Gefängnis C. herausgeschaffte Mobiltelefon widersprüchlich. Am 19. September 2021 um 10.55 Uhr habe er gegenüber der Kantonspolizei Aargau zur Auskunft gegeben, sein Mobiltelefon mit der Rufnummer [XY] verloren zu haben. Am 19. Januar 2022 habe er gegenüber der Staatsanwaltschaft Baden erklärt, dass er das Mobiltelefon nach der Einvernahme vom 19. September 2021 in U. auf dem Fundbüro eines Festes habe in Empfang nehmen können.