Mit seiner Strafanzeige vom 28. Februar 2022 machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass er bei Haftantritt sein Mobiltelefon Samsung mit der Rufnummer [XY] bei sich gehabt habe, welches zu den Effekten genommen worden sei. Am 3. Oktober 2021 sei dieses Mobiltelefon seiner Schwester übergeben worden, die ihn im Gefängnis besucht habe.