Wenngleich somit bei zweifelhafter Beweislage eine gerichtliche Beurteilung grundsätzlich angebracht ist, kann eine Einstellung indes auch in einem solchen Fall gerechtfertigt sein, soweit unter Einbezug der gesamten Umstände eine Verurteilung als von vornherein unwahrscheinlich erscheint, was namentlich der Fall sein kann, wenn keine weiteren Beweisergebnisse mehr zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2).