Zu beachten ist dabei, dass die Sachverhaltsfeststellung grundsätzlich dem urteilenden Gericht obliegt, weshalb die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz diesen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen dürfen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist.