143 StGB). Der Beschwerdeführer als allfällig durch die beanzeigten Straftaten Geschädigter (allenfalls unbefugte Weitergabe des Mobiltelefons durch Vollzugsangestellte bzw. Kenntnisnahme von privaten Daten bzw. Löschung durch Unbefugte) ist damit zur Beschwerde legitimiert, nachdem er sich in der Strafanzeige vom 28. Februar 2022 als Privatkläger konstituiert hatte. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist damit einzutreten.