1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens können gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO von den Parteien mit Beschwerde angefochten werden. Partei ist unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Verfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt wiederum gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO).