3.2. Die vom (ehemaligen) Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 20. Juli 2022 verlangte Sicherheit von Fr. 600.00 für allfällige Kosten des Beschwerdeverfahrens wurde vom Beschwerdeführer am 9. August 2022 geleistet. -3- 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: