2. Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau das Verfahren, welches ihr zur Erledigung zugewiesen worden war, wegen unbefugter Datenbeschaffung gemäss Art. 143 StGB und Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB gegen unbekannte Täterschaft ein. Eine Entschädigung wurde nicht ausgerichtet. Zivilklagen wurden keine behandelt. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass ihm nach Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offenstehe. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Die Einstellungsverfügung wurde am 4. Juli 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.