Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.233 (STA.2022.1760) Art. 387 Entscheid vom 18. November 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin P. Gloor Beschwerde- A._____, […] führer vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Brunner, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 28. Juni 2022 in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft betreffend unbefugte Datenbeschaffung und Amtsmissbrauch -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 28. Februar 2022 reichte A. (Beschwerdeführer) bei der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau Strafanzeige wegen unbefugter Datenbe- schaffung und Amtsmissbrauch gegen unbekannte Täterschaft ein. Der An- zeige legte er folgenden Sachverhalt zugrunde: Sein Mobiltelefon Sams- ung sei zwischen dem 22. September 2021 und dem 28. September 2021, während seiner Inhaftierung im Gefängnis C., von einer unbekannten Tä- terschaft benutzt bzw. es seien darauf befindliche Daten gelöscht worden. 2. Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau das Verfahren, welches ihr zur Erledigung zugewiesen worden war, wegen unbefugter Datenbeschaffung gemäss Art. 143 StGB und Amts- missbrauch gemäss Art. 312 StGB gegen unbekannte Täterschaft ein. Eine Entschädigung wurde nicht ausgerichtet. Zivilklagen wurden keine behan- delt. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass ihm nach Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offenstehe. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Die Einstellungsverfügung wurde am 4. Juli 2022 von der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 14. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gegen die ihm am 11. Juli 2022 zugestellte Einstellungsverfügung Be- schwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Einstellungsverfügung vom 28. Juni 2022 sei aufzuheben, und das Verfahren sei an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mwst.) zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Die vom (ehemaligen) Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 20. Juli 2022 verlangte Sicherheit von Fr. 600.00 für allfällige Kosten des Be- schwerdeverfahrens wurde vom Beschwerdeführer am 9. August 2022 ge- leistet. -3- 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfol- gen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Straf- verfahrens können gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO von den Parteien mit Beschwerde angefochten werden. Partei ist unter an- derem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Verfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschä- digt wiederum gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten Rechtsguts (BGE 145 IV 491 E. 2.3; 129 IV 95 E. 3.1). Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs schützt neben den Interessen des Staates auch den betroffenen Bürger vor dem missbräuchlichen Ein- satz der Staatsgewalt durch Amtsträger (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 84 zu Art. 115 StPO). Der Straftatbestand der unbefugten Datenbeschaffung schützt in erster Linie das ungestörte Verfügungsrecht des Datenberech- tigten über Computerdaten (W EISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Straf- recht II, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 143 StGB). Der Beschwerdeführer als allfällig durch die beanzeigten Straftaten Geschädigter (allenfalls unbefugte Weitergabe des Mobiltelefons durch Vollzugsangestellte bzw. Kenntnis- nahme von privaten Daten bzw. Löschung durch Unbefugte) ist damit zur Beschwerde legitimiert, nachdem er sich in der Strafanzeige vom 28. Feb- ruar 2022 als Privatkläger konstituiert hatte. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist damit einzutreten. 2. Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe ei- nen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c) oder Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können (lit. d). -4- Zu beachten ist dabei, dass die Sachverhaltsfeststellung grundsätzlich dem urteilenden Gericht obliegt, weshalb die Staatsanwaltschaft und die Be- schwerdeinstanz diesen bei Entscheiden über die Einstellung eines Straf- verfahrens nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen dürfen. Sachver- haltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer An- klage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu er- warten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine ab- weichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich er- scheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswür- digung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Wenngleich somit bei zweifelhafter Beweislage eine gerichtliche Beurtei- lung grundsätzlich angebracht ist, kann eine Einstellung indes auch in ei- nem solchen Fall gerechtfertigt sein, soweit unter Einbezug der gesamten Umstände eine Verurteilung als von vornherein unwahrscheinlich er- scheint, was namentlich der Fall sein kann, wenn keine weiteren Beweis- ergebnisse mehr zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer wurde am 20. September 2021 im Rahmen des Strafverfahrens [Verfahrensnummer] der Staatsanwaltschaft Baden betref- fend versuchte vorsätzliche Tötung, eventualiter versuchte Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung mit einem gefährlichem Gegenstand, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung und Ungehor- sam gegen amtliche Verfügungen (vgl. Anklageschrift vom [Datum], USB- Stick in Untersuchungsakten [UA] Beizugsakten BG Baden, Dossier/Dos- sier.pdf) im Gefängnis C. inhaftiert. Mit seiner Strafanzeige vom 28. Februar 2022 machte der Beschwerdefüh- rer zusammengefasst geltend, dass er bei Haftantritt sein Mobiltelefon Samsung mit der Rufnummer [XY] bei sich gehabt habe, welches zu den Effekten genommen worden sei. Am 3. Oktober 2021 sei dieses Mobiltele- fon seiner Schwester übergeben worden, die ihn im Gefängnis besucht habe. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 27. Oktober 2021 habe er festgestellt, dass das Mobiltelefon nach seiner Verhaftung, aber vor der Übergabe an seine Schwester, während mehreren Tagen durch unbekannte Personen ohne Erlaubnis aus dem Gefängnis C. her- ausgebracht und mutmasslich seiner ehemaligen Lebenspartnerin, B., zwecks informeller Ausforschung nach ihn belastenden Daten übergeben worden sei. -5- 3.2. 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte das Strafverfahren wegen unbefugter Datenbeschaffung und Amtsmissbrauch gegen unbekannte Tä- terschaft ein, weil nicht rechtsgenüglich habe ermittelt werden können, wel- ches Mobiltelefon (genauer Typ und/oder eindeutig identifizierbare IMEI- Nummer) des Beschwerdeführers zu den Hafteffekten genommen worden sei. Auf dem Formular "Abgenommene Gegenstände" vom 20. September 2021 sei ein "Mobiltelefon Samsung", auf dem handschriftlichen Effekten- verzeichnis vom 20. September 2021 ein "Samsung schwarz Händy" und auf der Empfangsbescheinigung vom 28. September 2021 sowie dem aus- gedruckten Effektenverzeichnis vom 3. Oktober 2021 ein "Smartphone Samsung Frontseite zerkratzt" erfasst. Der Beschwerdeführer habe anläss- lich der Einvernahme vom 28. April 2022 sein angeblich betroffenes Mobil- telefon vorgewiesen. Dieses habe auf der Schutzfolie auf der Frontseite einen minimen, fast nicht spürbaren/sichtbaren Kratzer aufgewiesen. Es habe sich nicht feststellen lassen, ob dieser dem am 28. September/3. Ok- tober 2021 rapportieren Kratzer entsprochen habe. Die Schwester des Be- schwerdeführers, H., habe anlässlich der Einvernahme vom 16. Mai 2022 das Mobiltelefon des Beschwerdeführers nicht eindeutig identifizieren kön- nen. Zudem seien die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend das angeblich aus dem Gefängnis C. herausgeschaffte Mobiltelefon wider- sprüchlich. Am 19. September 2021 um 10.55 Uhr habe er gegenüber der Kantonspolizei Aargau zur Auskunft gegeben, sein Mobiltelefon mit der Rufnummer [XY] verloren zu haben. Am 19. Januar 2022 habe er gegen- über der Staatsanwaltschaft Baden erklärt, dass er das Mobiltelefon nach der Einvernahme vom 19. September 2021 in U. auf dem Fundbüro eines Festes habe in Empfang nehmen können. Gegenüber der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau habe der Beschwerdeführer am 28. April 2022 zur Auskunft gegeben, dass er nach der Einvernahme vom 19. September 2021 in der Altstadt von V. etwas getrunken und dort in der von ihm mitge- führten Tasche sein Mobiltelefon Samsung wiedergefunden habe. Der Be- schwerdeführer habe zudem die Aussage von B., dass er ein zweites Sam- sung Mobiltelefon besessen habe, bestätigt. Die während der Inhaftierung gemäss Google-Konto des Beschwerdeführers vorhandenen Standortein- träge stammten mutmasslich vom zweiten, dem Beschwerdeführer gehö- renden Mobiltelefon, welches von B. in ihrem Personenwagen mitgeführt worden sei. 3.2.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, sein schwarzes Mobiltelefon Samsung mit der Rufnummer [XY] sei zu den Hafteffekten ge- nommen worden. Anlässlich der Herausgabe an seine Schwester sei, of- fenbar zur Vorsicht, das Stichwort "Frontscheibe zerkratzt" festgehalten worden. Gemäss B. sei das aktive Mobiltelefon des Beschwerdeführers mutmasslich anthrazitfarben. Das inaktive Mobiltelefon habe hinten eine -6- rote Abdeckung. Das rote Mobiltelefon Samsung habe sie nach seiner Ver- haftung in einen Koffer und diesen wiederum in ihr Auto gelegt. Das aktive, anthrazitfarbene Mobiltelefon habe sie nicht erwähnt. Demnach habe sich dieses Mobiltelefon nach seiner Verhaftung nicht im ehemals gemeinsa- men Haushalt befunden. Seine Schwester habe ein Samsung Mobiltelefon ausgehändigt erhalten, das zwei bis drei Generationen jünger als ihr eige- nes Samsung gewesen sei. Den im Effektenverzeichnis aufgeführten Krat- zer habe die Schwester wahrgenommen. Die Aussagekraft ihrer Aussage verringere sich nicht, nur weil sie anhand eines ihr vorgelegten Fotos das betreffende Mobiltelefon nicht eindeutig habe identifizieren können. Dass der Beschwerdeführer zu den Umständen, wie er sein Mobiltelefon Sams- ung am 19. September 2021 wiedererlangt habe, widersprüchliche Aussa- gen mache, sei irrelevant. Er habe stets ausgesagt, dass er ab dem Mittag des 19. Septembers 2021 wieder in Besitz des Mobiltelefons gewesen sei und dass er am Nachmittag desselben Tages einen Anruf vom polizeilichen Sachbearbeiter Wm mbA D. auf dieses Gerät mit der Rufnummer [XY] er- halten habe. Alle Beweise und auch die allgemeine Lebenserfahrung wür- den dafürsprechen, dass er sein aktives Mobiltelefon Samsung bei der Ver- haftung auf sich getragen habe. 3.2.3. Dem Beschwerdeführer wurde beim Haftantritt ein Mobiltelefon der Marke Samsung abgenommen. Im handschriftlichen Effektenverzeichnis vom 20. September 2021 wird von einem "Samsung schwarz Händy" gespro- chen (UA Straftatendossier act. 27). Im Formular "Abgenommene Gegen- stände" vom 20. September 2021 in den Strafakten [Verfahrensnummer] der Staatsanwaltschaft Baden wurde ein Mobiltelefon Samsung erfasst (USB-Stick in UA Beizugsakten BG Baden, Ordner 1 Dossier Zwangsmas- snahmen act. 254). In der Empfangsbescheinigung vom 28. September 2021/3. Oktober 2021 ist ein Smartphone Samsung Frontseite zerkratzt er- wähnt (UA Straftatendossier act. 31 f.). In allen drei Formularen wurden keine weiteren Details, wie der genaue Typ oder die IMEI-Nummer spezifi- ziert. In der Empfangsbescheinigung vom 28. September/3. Oktober 2021 (UA Straftatendossier act. 31 f.) wurde zusätzlich vermerkt, dass die Front- seite zerkratzt sei. Damit kann gestützt auf die vorliegenden Formulare rückwirkend nicht mehr eindeutig festgestellt werden, welches Mobiltelefon (Typ/IMEI-Num- mer) zu den Hafteffekten genommen worden ist. 3.2.4. Anlässlich der Einvernahme vom 28. April 2022 zeigte der Beschwerdefüh- rer der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das am 20. September 2021 angeblich zu den Hafteffekten genommene Mobiltelefon der Marke Sams- ung. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau fotografierte das Mobiltelefon -7- und notierte die technischen Daten (Einvernahme mit dem Beschwerdefüh- rer vom 28. April 2022 in UA Straftatendossier act. 60 Fragen 10 ff.). Dass das bei Haftantritt abgenommene Mobiltelefon mit dem am 28. April 2022 vorgewiesenen Mobiltelefon identisch war, ist damit jedoch nicht erwiesen. Der Beschwerdeführer konnte am 28. April 2022 irgendein Mobiltelefon vor- zeigen. Auch dass sich seine aktuelle SIM-Karte mit der Rufnummer [XY] im am 28. April 2022 vorgewiesenen Mobiltelefon befand (Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 28. April 2022 in UA Straftatendossier act. 60 f. Fragen 12 und 16), hilft ihm nicht weiter. Eine SIM-Karte kann in verschie- dene Mobiltelefone eingesetzt werden. Ausserdem ist nicht bekannt, mit welcher Rufnummer das zu den Hafteffekten genommene Mobiltelefon überhaupt verbunden war. 3.2.5. Am 3. Oktober 2021 wurde das sich in den Hafteffekten befindliche Mobil- telefon des Beschwerdeführers der Marke Samsung anlässlich eines Ge- fängnisbesuchs an seine Schwester ausgehändigt. Diese konnte rund ein halbes Jahr später gegenüber der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht bestätigen, dass das am 28. April 2022 fotografierte Mobiltelefon iden- tisch mit dem ihr am 3. Oktober 2021 ausgehändigten Mobiltelefon war (Einvernahme mit H. vom 16. Mai 2022 in UA Straftatendossier act. 78 Fra- gen 56 ff.). Auch wenn sich Mobiltelefone, vor allem solche der gleichen Marke und mit gleicher oder ähnlicher Farbe, ähnlich sehen können, wäre zu erwarten gewesen, dass H. das Mobiltelefon, welches sie rund 24 Tage (vom 3. bis zum 27. Oktober 2021) bei sich und benutzt hatte, erkennt. Auch H. konnte das ihr am 3. Oktober 2021 ausgehändigte Mobiltelefon somit nicht identifizieren, weshalb die Version des Beschwerdeführers in ihren Aussagen keine Stütze findet. 3.2.6. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte auf der Frontseite des vom Beschwerdeführer am 28. April 2022 vorgewiesenen Mobiltelefons oben mittig eine leicht raue Schutzfolie sowie auf der Rückseite unten rechts eine leichte Farbabsplitterung fest (Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 28. April 2022 in UA Straftatendossier act. 60 f. Frage 12). Ein Kratzer war mit blossem Auge nicht sichtbar. Erst durch Berühren mit dem Finger- nagel war er zu spüren (Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 28. April 2022 in UA Straftatendossier act. 60 Frage 19). Auf der Nahauf- nahme der Frontscheibe (Fotografie in UA Straftatendossier act. 82) ist ein Kratzer sichtbar. Auf der Fotografie in act. 81 der Untersuchungsakten ist kein Kratzer oder lediglich eine leichte Verfärbung bzw. eine Art ver- schmierte Stelle sichtbar, was zeigt, dass der Kratzer nur durch sehr ge- naues Hinsehen und abhängig vom Lichteinfall erkennbar ist. Somit be- weist ein allfälliger Kratzer auf der Frontscheibe des vom Beschwerdefüh- rer am 28. April 2022 vorgewiesenen Mobiltelefons nicht, dass es identisch war mit demjenigen, welches am 3. Oktober 2021 an H. ausgehändigt -8- wurde. H. dachte bei der Entgegennahme des Mobiltelefons am 3. Oktober 2021, dass die Strafbehörden es genau nehmen, weil sie im Formular eine zerkratzte Frontschreibe erwähnten (Einvernahme mit H. vom 16. Mai 2022 UA act. 76 Frage 25), was darauf hindeutet, dass das zu den Hafteffekten genommene Mobiltelefon eher neuwertig war. Das vom Beschwerdeführer am 28. April 2022 vorgewiesene Mobiltelefon hingegen wurde von H. als abgenutzt beschrieben (Einvernahme mit H. vom 16. Mai 2022 UA act. 78 Frage 60; vgl. auch Fotografien in UA act. 80 ff.). Damit scheint es sich um zwei verschiedene Modelle gehandelt zu haben. Insgesamt kann rückwir- kend nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob der – kaum sichtbare – Kratzer auf der Schutzfolie der Frontscheibe des am 28. April 2022 vorgewiesenen Mobiltelefons dem am 3. Oktober 2021 rapportierten Kratzer entsprach. 3.2.7. Der Beschwerdeführer besass im Zeitpunkt seiner Inhaftierung mindestens zwei Mobiltelefone. Neben einem Samsung Mobiltelefon habe er ein Sony Ericsson Mobiltelefon besessen. Rufnummern habe er ebenfalls mindes- tens zwei gehabt, nämlich die Nummer [XY] sowie die Nummer [XZ]. Die Rufnummer [XZ] sei eine Prepaid-Nummer gewesen. Diese Rufnummer habe er damals nicht genutzt (Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 28. April 2022 in UA Straftatendossier act. 61 Frage 20). Die ehema- lige Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, B., gab gegenüber der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau an, dass der Beschwerdeführer zwei Mobiltelefone der Marke Samsung sowie ein altes Mobiltelefon der Marke Nokia besessen habe. Ein Samsung Mobiltelefon habe keine SIM-Karte eingesetzt gehabt. Mit dem Nokia Mobiltelefon habe er Radio gehört. Zu- dem habe er ein Samsung Tablet und ein iPad besessen (Einvernahme mit B. vom 16. Mai 2022 in UA Straftatendossier act. 85 Frage 13; act. 86 Fra- gen 16 f.). Insofern der Beschwerdeführer mehrere Mobiltelefone, allenfalls sogar zwei Mobiltelefone der Marke Samsung besessen hat, konnte er anlässlich der Einvernahme vom 28. April 2022 ein anderes als das am 20. Septem- ber 2021 zu den Hafteffekten genommene Modell der Marke Samsung vor- weisen. Welches Mobiltelefon (genauer Typ/IMEI-Nummer) der Beschwer- deführer im Zeitpunkt seiner Inhaftierung am 20. September 2021 bei sich hatte, bleibt auch deshalb unklar. 3.2.8. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Einvernahme vom 19. Septem- ber 2021 an, er habe das Mobiltelefon mit der Rufnummer [XY], welches zu den Hafteffekten genommen worden sei, am 18. September 2021 an einem Fest in W. verloren, weshalb er über die Rufnummer [XZ] erreichbar gewesen sei (Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 19. September 2021, USB-Stick in UA Beizugsakten BG Baden, Ordner 2 Einvernahmen -9- act. 406 Frage 60). Es mutet seltsam an, dass er nur rund vier Monate später gegenüber der Staatsanwaltschaft Baden zur Auskunft gab, dass das Mobiltelefon mit der Rufnummer [XZ] seit Monaten nicht in Betrieb ge- wesen sei. Er habe bei der Polizei diese Rufnummer angegeben, weil sie ihm "in den Sinn gekommen sei". Schliesslich brachte der Beschwerdefüh- rer den Polizisten, der ihn am 19. September 2021 einvernommen hat, mit den angeblichen illegalen Auswertungen seines Mobiltelefons mit der Ruf- nummer [XY] in Verbindung. Der Polizist habe das Mobiltelefon mit der Ruf- nummer [XY] zu den Hafteffekten genommen und nicht dasjenige mit der Rufnummer [XZ] (Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 19. Januar 2022, USB-Stick in UA Beizugsakten BG Baden, Ordner 2 Einvernahmen act. 414 f. Fragen 47 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau relativierte der Beschwerdeführer seine Aussage vom 19. Septem- ber 2021 betreffend den Verlust des Mobiltelefons mit der Rufnummer [XY] am Fest in W. dahingehend, dass er am 19. September 2021 gestresst ge- wesen sei, weil die Polizei ihn zu Hause aufgesucht hatte. Er habe sein Mobiltelefon mit der Rufnummer [XY] deshalb nicht gleich gefunden. Dass dieses tatsächlich in seiner Tasche gewesen sei, habe er nicht gewusst (Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 22. April 2022 in UA Straf- tatendossier act. 61 f. Frage 20). Damit bleibt auch aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Be- schwerdeführers unklar, welches Mobiltelefon mit welcher Rufnummer er im Zeitpunkt seiner Inhaftierung bei sich hatte, zumal sich aus den einschlä- gigen Effektenverzeichnissen (vgl. E. 3.2.3. hiervor) wie erwähnt weder ergibt, welches Mobiltelefon (genauer Typ/IMEI-Nummer) dem Beschwer- deführer abgenommen wurde noch mit welcher Rufnummer ([XZ] oder [XY]) es verknüpft war. Dass Wm mbA D. den Beschwerdeführer am Nach- mittag des 19. Septembers 2021 angeblich auf das Mobiltelefon mit der Rufnummer [XY] angerufen haben soll (vgl. Einvernahme mit dem Be- schwerdeführer vom 28. April 2022 in UA Straftatendossier act. 62 Frage 20), trägt im Übrigen nichts zur Klärung dieser Frage bei. 3.2.9. Insgesamt ist mit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau davon auszuge- hen, dass rückwirkend nicht mit genügender Sicherheit festgestellt werden kann, welches Mobiltelefon der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner In- haftierung am 20. September 2021 auf sich getragen hat. 3.3. 3.3.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Verfahrenseinstel- lung betreffend die unbefugte Datenbeschaffung und den Amtsmissbrauch gegen unbekannte Täterschaft des Weiteren damit, dass in den Dokumen- tationen des Gefängnisses C. keine Hinweise auf eine nicht bewilligte Ent- nahme von Effekten des Beschwerdeführers sowie eine hierzu notwendige - 10 - widerrechtliche Zusammenarbeit von Gefängnispersonal, polizeilichem Sachbearbeiter und der ehemaligen Lebenspartnerin des Beschwerdefüh- rers, B., ersichtlich seien. 3.3.2. Gemäss Auskunft des Gefängnisses C. wurde das Mobiltelefon des Be- schwerdeführers, wie bei Werteffekten üblich, zusammen mit seinen ande- ren Werteffekten in einem Druckverschluss-Beutel verpackt und in den Räumlichkeiten der Loge des Gefängnisses in einem offenen Plastikbehäl- ter aufbewahrt. Gemäss den internen Regelungen des Gefängnisses C. dürften Werteffekten nur gestützt auf eine schriftliche Anordnung bewegt werden. Jede Bewegung von Werteffekten werde von den Vollzugsange- stellten im Juris eingetragen. Videoüberwacht seien die Räumlichkeiten der Loge nicht. Zugriff auf die Effekten hätten die Vollzugsangestellten, welche in der Loge tätig seien (vgl. Schreiben des Leiters des Gefängnisses C. vom 10. Februar 2022 in UA Straftatendossier act. 46 f.). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach ein Vollzugsangestellter des Gefängnisses C. gegen die internen Regelungen verstossen und das bei Haftantritt zu den Effekten genommene Mobiltelefon des Beschwerde- führers zwischen dem 22. und dem 28. September 2021 aus dem Gefäng- nis herausgeschafft hat. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, dass ein Voll- zugsangestellter B. kannte und ihr oder einem Mittelsmann das zu den Hafteffekten genommene Mobiltelefon des Beschwerdeführers zwecks Ausforschung im Strafverfahren [Verfahrensnummer] der Staatsanwalt- schaft Baden übergeben hat (vgl. auch Einvernahme mit B. vom 16. Mai 2022 in UA Straftatendossier act. 84 f. Frage 8). Ein solches Verhalten kann sich ein Vollzugsangestellter auch nicht erlauben, da er sich straf- und dis- ziplinarrechtlich verantwortlich machen würde, wenn er entgegen dem in- ternen Ablauf Effekten ohne schriftliche Anordnung und ohne Empfangs- bestätigung herausgeben würde. Zudem war B., begleitet durch ihre An- wältin, einmal zwecks einer Einvernahme im Gefängnis C. Ihre Handtasche musste sie in einer Schliessbox deponieren (Einvernahme mit B. vom 16. Mai 2022 in UA Straftatendossier act. 87 Frage 35). Es ist nicht ersicht- lich, wie sie anlässlich dieses Einvernahmetermins in den Besitz des sich in den Hafteffekten befindlichen Mobiltelefons des Beschwerdeführers hätte kommen können. 3.4. 3.4.1. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau belegen die vom Be- schwerdeführer ins Recht gelegten Unterlagen betreffend den Standortver- lauf nicht, dass das am 20. September 2021 zu den Hafteffekten genom- mene Mobiltelefon unberechtigterweise an B. übergeben worden sei. B. habe das zweite Samsung Mobiltelefon des Beschwerdeführers einge- schaltet und in einem Koffer deponiert, welchen der Beschwerdeführer - 11 - hätte abholen sollen. Den Koffer habe sie im kleineren ihrer zwei Perso- nenwagen verstaut, da vorgesehen gewesen sei, dass der Beschwerde- führer den kleineren Personenwagen übernehme. Da er jedoch am Abend des 19. Septembers 2021 verhaftet worden sei, sei die Übernahme nicht mehr möglich gewesen. Der Koffer mit dem Mobiltelefon sei daraufhin meh- rere Tage im Personenwagen geblieben. Dies erkläre, warum ein Mobilte- lefon des Beschwerdeführers zwischen dem 22. September 2021 und dem 28. September 2021 gemäss Google Standortverlauf an diversen Aufent- haltsorten von B. "getrackt" worden sei. B. habe gegenüber der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau bestätigt, sich an diversen dieser Orte aufge- halten zu haben. Sie habe glaubhaft angegeben, kein Gerät des Beschwer- deführers aus dem Gefängnis C. erhalten bzw. besessen zu haben. Der Google-Standortverlauf zeige im Übrigen nicht, welche elektronischen Ge- räte die Standortdaten generierten, sondern lediglich, welches Google- Konto. Aus den Standortdaten könne damit nur herausgelesen werden, dass ein mit dem Google-Konto des Beschwerdeführers verbundenes Ge- rät (Mobiltelefon, Notebook, Tablet etc.) die Daten generiert habe. Das zweite, eingeschaltete Samsung Mobiltelefon habe Daten sammeln kön- nen, weshalb die Einträge im Google-Konto vom zweiten Samsung Mobil- telefon des Beschwerdeführers stammten. Falls in diesem Mobiltelefon keine SIM-Karte eingesetzt gewesen sei, ändere sich daran nichts, da die Datenübermittlung auch über WLAN erfolgen könne. Ähnlich verhalte es sich betreffend die anderen geltend gemachten Logins. Da der Beschwer- deführer am damals gemeinsamen Wohnort von ihm und B. über andere elektronische Geräte verfügt habe, hätten sich diese auch während seiner Inhaftierung in sein Google-Konto einloggen bzw. sich damit verbinden können. 3.4.2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass er zur Sachverhaltsvari- ante, dass die Google-Standortdaten vom zweiten, roten Mobiltelefon Sam- sung generiert worden seien, nicht befragt worden sei. Zudem würden Standortdaten nicht automatisch erhoben, sondern jedes Gerät müsse vor- gängig mit dem Google-Konto verknüpft und auf dem Gerät selber müsse die Standorterhebung aktiviert sein. Dies sei beim Mobiltelefon mit der ro- ten Abdeckung nicht der Fall gewesen. Sofern tatsächlich die Standortda- ten des "roten" Mobiltelefon Samsung aufgezeichnet worden wären, müss- ten diese mit den Fahrten des Personenwagens von B. übereinstimmen, was aber nicht der Fall sei. Zum Beispiel sei B. am 22. September 2021 in X. beim Augenarzt gewesen. Der Standort X. finde sich aber für den be- sagten Tag nicht im Google-Standortverlauf. Zudem fänden sich für den 20. und 21. September 2021 keine Standortdaten für das "rote" Mobiltele- fon Samsung, obwohl B. dieses am 19. September 2021 eingeschaltet ha- ben wolle. Offenbar sei das Gerät erst am 22. September 2021 am Mittag aktiviert worden. Ab dem 3. Oktober 2021 habe Google Standorte ange- zeigt, welche mit den Bewegungen der Schwester des Beschwerdeführers - 12 - übereinstimmten. Die Schwester sei unbestrittenermassen ab diesem Zeit- punkt im Besitz des Geräts gewesen, welches sich bei den Effekten befun- den habe, also dem aktiven schwarzen/anthrazitfarbenen Mobiltelefon Samsung. Der Verbleib des "roten" Mobiltelefons Samsung sei dem Be- schwerdeführer hingegen bis heute nicht bekannt. Zudem habe sich das schwarze Mobiltelefon Samsung während seiner Inhaftierung mit der Withings-Waage synchronisiert, was nur möglich gewesen sei, wenn sich beide Geräte im selben WLAN-Netz befunden hätten. Falls sich das schwarze Mobiltelefon Samsung in der Nacht vom 19. auf den 20. Septem- ber 2021, wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend ge- macht, unangetastet bei den Effekten befunden habe, lasse sich nicht er- klären, dass gemäss den Verbindungsnachweisen des Telekommunikati- onsanbieters G. in den Tagen nach der Verhaftung mehrfach Anrufe von diesem Gerät auf die Combox getätigt worden seien. Insgesamt bleibe es beim vom Beschwerdeführer gehegten Verdacht, dass sein Mobiltelefon unberechtigt aus den Effekten im Gefängnis C. entfernt und möglicher- weise ausgeforscht worden sei. 3.4.3. Aus dem Google-Konto des Beschwerdeführers (vgl. Beilage 5 zur Straf- anzeige sowie USB-Stick in UA Straftatendossier act. 73 Beilagen EV A. vom 29. April 2022 Ordner Online Abklärungen/Google/Standortverlauf) geht hervor, dass am 19. September 2021, dem Tag vor seiner Inhaftie- rung, Daten aus V. und U. gesendet wurden. Am 20. und 21. September 2021 wurden keine Daten gesendet. Am 22. September 2021 wurden Da- ten aus Z. und QQ. sowie am 23. September 2021 aus QQ. und Q. gesen- det. Vom 24. bis am 28. September 2021 liegen Daten vom Wohnort von B. in Q. vor (Beilage 5 zur Strafanzeige UA act. 35-37). Zwischen dem 29. September 2021 und dem 2. Oktober 2021 wurden keine Daten gesen- det (Beilage 5 zur Strafanzeige UA act. 37). Vom 3. Oktober 2021 bis zum 5. Oktober 2021 wurden Standortdaten aus QR. sowie der Stadt QS. (Ar- beitsort der Schwester des Beschwerdeführers) gesendet. Am 29. April 2022 waren ein Windows Computer, ein Mac Computer sowie ein Mobiltelefon Samsung mit dem Google-Konto des Beschwerdeführers verbunden (USB-Stick in UA Straftatendossier act. 73 Beilagen EV A. vom 29. April 2022 Ordner Online Abklärungen/Google/1_Verbundene-Geräte). Dass sich in der Zeit zwischen dem 20. September 2021 bis zum 28. Sep- tember 2021 mehrere Geräte mit dem Google-Konto des Beschwerdefüh- rers verbinden konnten, zeigt bereits der Hinweis, dass der Beschwerde- führer derzeit, d. h. am 29. April 2022, mit diesen drei Geräten bei Google angemeldet war. Zudem reichte er selber einen Verbindungsnachweis mit einer Smart Body Analyzer Waage (Withings-Waage) ein (Beilage 6 zur Strafanzeige UA Straftatendossier act. 41), was zeigt, dass jederzeit zu- sätzliche Geräte mit seinem Google-Konto verbunden werden konnten. Da- - 13 - mit müssen die von seinem Google-Konto generierten Standortdaten, wel- che mit den Bewegungen von B. übereinstimmen, nicht vom zu den Haft- effekten genommenen Mobiltelefon stammen, wofür auch spricht, dass keine Daten vom Standort C. vorhanden sind. Da er selber aussagte, mehrere elektronische Geräte besessen zu haben bzw. er danach gefragt wurde (Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 28. April 2022 in UA Straftatendossier act. 61 f. Fragen 20 f.), ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Informationen durch eine Befragung des Beschwerdeführers zur Sachverhaltsvariante, dass das "rote" Samsung Mobiltelefon Daten an sein Google-Konto gesendet habe, gewonnen wer- den könnten. 3.4.4. Dass sich verschiedene Geräte des Beschwerdeführers mit seinem Google-Konto verbinden konnten, zeigt sich auch anhand der Beilage 7 zur Strafanzeige (UA Straftatendossier act. 42), wonach am 25. September 2021 ein Samsung Gerät in O. und zwei Tage bzw. 10 Stunden vor dem erstellten Screenshot ein Mac Computer in QR. verbunden waren. Da ver- schiedene Geräte des Beschwerdeführers Google-Standortdaten generie- ren konnten, kann durchaus ein weiteres Samsung Mobiltelefon des Be- schwerdeführers, das bei B. verblieben ist, die vom Beschwerdeführer er- wähnten Standortdaten generiert haben. 3.4.5. Gemäss den Verbindungsnachweisen betreffend die Rufnummer [XY] (Beilage 8 zur Strafanzeige in UA Straftatendossier act. 43) wurde zwi- schen dem 20. und dem 29. September 2021 mehrmals auf die Combox der erwähnten Rufnummer angerufen. Da nicht eruiert werden kann, wel- ches Mobiltelefon des Beschwerdeführers zu den Hafteffekten genommen wurde (vgl. E. 3.2. hiervor), lassen die Combox-Anrufe keinen Rückschluss auf ein unberechtigtes Wegschaffen des Mobiltelefons mit der Rufnummer [XY] aus den Hafteffekten zu. 3.4.6. B., die ehemalige Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, hat ein Sams- ung Mobiltelefon des Beschwerdeführers, welches geladen und einge- schaltet war, aber keine SIM-Karte eingesetzt hatte (Einvernahme mit B. vom 16. Mai 2022 in UA Straftatendossier act. 85 Frage 13; act. 86 Fragen 16 f.), mit weiteren Gegenständen des Beschwerdeführers in einen Koffer gepackt. Den Koffer wiederum hat sie im "kleineren" ihrer zwei Personen- wagen deponiert, weil sie dies alles dem Beschwerdeführer übergeben wollte. Dazu kam es jedoch aufgrund des Vorfalls (häusliche Gewalt vom 19. September 2021, vgl. Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Ba- den[Verfahrensnummer]) nicht. Damit konnte dieses eingeschaltete Mobil- telefon sich über bekannte WLAN-Verbindungen mit dem Google-Konto - 14 - des Beschwerdeführers verbinden und Standortdaten generieren. Auch die von B. und dem Beschwerdeführer benutzte Withings-Waage konnte eine Verbindung zum Google-Konto des Beschwerdeführers aufbauen, zumal der Beschwerdeführer dafür eine App sowie zusätzlich einen Tracker be- sass (Einvernahme mit B. vom 16. Mai 2022 in UA Straftatendossier act. 87 f. Fragen 38 ff.). Dafür, dass die in Frage stehenden Google-Standort- daten durch das weitere Mobiltelefon Samsung des Beschwerdeführers, welches B. im kleineren Personenwagen deponiert hat, erstellt worden sein könnten, spricht auch, dass B. sich während der Inhaftierung des Be- schwerdeführers an einigen der Standorte, die sein Google-Konto generiert hat, aufgehalten hat. Nicht stichhaltig ist die Argumentation des Beschwer- deführers, dass das weitere, bei B. verbliebene Samsung Mobiltelefon keine Standortdaten generieren konnte, weil die Standorterhebungsfunk- tion nicht aktiviert war (Beschwerde Ziff. 3 S. 4), denn dass dem nicht so war, kann im Nachhinein kaum noch bewiesen werden. Am Vormittag des 22. Septembers 2021 hat der Sohn von B. sie nach X. zum Augenarzt ge- fahren (Schreiben von B. vom 27. Juli 2022 in Ergänzung zu den Akten vom 3. August 2022, in den UA). Dies erklärt, warum das sich im kleineren der beiden Personenwagen befindliche Mobilgerät Samsung keine Daten aus X. sendete, da das Auto in Q. blieb und ab Mittag Standortdaten in Z. bzw. ab dem Nachmittag in QQ. generiert wurden, wo B. arbeitet (Einver- nahme mit B. vom 16. Mai 2022 in UA Straftatendossier act. 86 Frage 14; Beilage 5 zur Strafanzeige UA act. 34). Am Donnerstag 23. September 2021 ist B. wegen eines Physiotherapietermins nach QQ. gefahren (Ein- vernahme mit B. vom 16. Mai 2022 in UA Straftatendossier act. 88 Frage 47), was den Standortverlauf von diesem Tag erklärt (Beilage 5 zur Straf- anzeige UA act. 34). B. hielt sich von Freitag 24. September 2021 bis zum Montag 27. September 2021 in QT. auf. Sie ist mit ihrem anderen Perso- nenwagen nach QT. gefahren (Einvernahme mit B. vom 16. Mai 2022 in UA Straftatendossier act. 88 Frage 47). Dies erklärt, warum sich das im "kleineren" Personenwagen von B. befindliche Samsung Mobiltelefon des Beschwerdeführers am 24. September 2021 am ehemaligen gemeinsamen Wohnort in Q. befand (Beilage 5 zur Strafanzeige UA act. 35 f.). B. hat im Übrigen nicht ausgesagt, das "rote" Mobiltelefon Samsung am 19. Septem- ber 2021 eingeschaltet zu haben (vgl. Beschwerde Ziff. 3 S. 5). Sie sagte lediglich aus, der Beschwerdeführer habe zufolge des Vorfalls vom 19. September 2021 (und seiner Inhaftierung) den kleineren Personenwa- gen nicht abholen können (Einvernahme mit B. vom 16. Mai 2022 UA act. 86 Frage 25). Sie kann das "rote" Mobiltelefon auch um den 22. September 2021 eingeschaltet und im kleineren Personenwagen deponiert haben, was erklären würde, warum für den 20. und 21. September 2021 – was im Üb- rigen auch auf andere Tage zutrifft – keine Standortdaten vorliegen (vgl. Beilage 5 zur Strafanzeige in UA act. 33 ff. und USB-Stick in UA Straftaten- dossier act. 73 Beilagen EV A. vom 29. April 2022 Ordner Online Abklärun- gen/Google/Standortverlauf). - 15 - Insgesamt kann aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Google- Standortverlauf nicht geschlossen werden, dass er vom zu den Hafteffek- ten genommenen Mobiltelefon generiert wurde. Welches elektronische Ge- rät den Verlauf generierte, wird nicht angezeigt. Daher konnte das zweite, eingeschaltete Samsung Mobiltelefon diese Daten generiert haben. Da B. glaubhaft angab, mit dem "kleinen" Personenwagen gefahren zu sein, in welchem sich das zweite Samsung Mobiltelefon des Beschwerdeführers befand und sich auch die anderen elektronischen Geräte des Beschwerde- führers am ehemaligen gemeinsamen Wohnort, z. B. die Withings-Waage, in sein Google-Konto einloggen konnten, erklärt, warum der Beschwerde- führer nach seiner Haftentlassung Standortdaten in seinem Google-Konto vorfand, obwohl er inhaftiert war. Da verschiedene Geräte Standortdaten im Google-Konto generieren, ist nachvollziehbar, dass ab dem 3. Oktober 2021, als die Schwester des Beschwerdeführers in den Besitz des im Ge- fängnis C. gelagerten Mobiltelefons gelangte, auch von ihr generierte Standortdaten vorhanden sind. 3.5. In Bezug auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, es seien Sprachnach- richten gelöscht worden, wies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu Recht darauf hin, dass gemäss Website des Telekommunikationsanbieters G. Sprachnachrichten maximal 15 Tage gespeichert werden (vgl. zum Mo- bilabonnement des Beschwerdeführers [Name des Abonnements und Link]). Da der Beschwerdeführer länger als 15 Tage in Haft war, sind Sprachnachrichten nach seiner Entlassung tatsächlich nicht mehr vorhan- den gewesen. 4. Zusammenfassend kann sich der Beschwerdeführer für seine Version, sein zu den Hafteffekten genommenes Mobiltelefon Samsung mit der Rufnum- mer [XY] sei unberechtigt aus dem Gefängnis C. herausgeschafft worden, nicht auf die vorliegenden Akten stützen. Da im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens zudem bereits umfassende Abklärungen getätigt worden sind und auch nicht ersichtlich ist, welche Beweismassnahmen zur weite- ren Klärung des Sachverhalts beitragen könnten, erscheint eine Verurtei- lung von B., eines Vollzugsangestellten des Gefängnisses C. bzw. einer unbekannten Täterschaft als unwahrscheinlich. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. Juni 2022 ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei sie mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 600.00 zu verrechnen sind, und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. - 16 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 51.00, zusammen Fr. 1'051.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 600.00 verrechnet, so dass er noch Fr. 451.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. November 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli P. Gloor