1. Der Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung wird abgewiesen. 2. Der Beschluss des Bezirksgerichts Zofingen vom 20. Juni 2022 wird in Gutheissung der Beschwerde in den Dispositiv-Ziff. 1 und 2 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: " 1. Dem Gesuchsteller wird eine Genugtuung von Fr. 31'920.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 3. Dezember 2020 zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen." 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)