mit welchem ihm jegliche Genugtuung verweigert worden war. Dies ist sinngemäss so zu verstehen, dass er einzig eine angemessene Genugtuung beantragte. Weil ihm eine solche zuzusprechen ist, ist er als vollumfänglich obsiegend zu betrachten und sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dementsprechend vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 10.2. Der Beschwerdeführer war im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich verteidigt und sein Aufwand im Beschwerdeverfahren beschränkte sich auf das Verfassen einer kurzen Beschwerde, was einen entschädigungspflichtigen Aufwand nach dem in E. 9.2 Ausgeführten ohne Weiteres ausschliesst. Die Beschwerdekammer entscheidet: