10. 10.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer beantragte vor Vorinstanz (ohne Berücksichtigung der Verzinsung) eine Genugtuung von Fr. 63'200.00. Mit Beschwerde beantragte er hingegen einzig die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, - 22 -