Im Ergebnis Bestand hat hingegen Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Beschlusses, wonach der Beschwerdeführer allfällige eigene Kosten selber zu tragen hat. Der Beschwerdeführer war vor dem Bezirksgericht Zofingen nämlich nicht anwaltlich verteidigt und sein Zeit- und Arbeitsaufwand überschritt das Mass, ab welchem ihm deswegen eine Vergütung zu leisten wäre (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1223/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 3 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3), offensichtlich nicht, weshalb ihm vor dem Bezirksgericht Zofingen gar kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden sein kann.