In Beachtung des vorliegenden Entscheids ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu Recht ein Entschädigungsverfahren angestrengt hat, weshalb er die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nicht i.S.v. Art. 422 ff. StPO adäquat kausal verursacht haben kann, woran nichts ändert, dass er im erstinstanzlichen Verfahren eine zu hohe Genugtuung beantragt hat. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind daher vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.