Die Verlegung der Kosten für ein nachträgliches Verfahren richtet sich nach dem sich aus den Art. 422 ff. StPO ergebenden Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht hat, wobei allerdings nicht nur ein natürlicher, sondern auch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der verursachenden Handlung und den verursachten Kosten vorliegen muss (vgl. hierzu exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2012 vom 19. November 2012 E. 3.1 und 3.3). In Beachtung des vorliegenden Entscheids ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu Recht ein Entschädigungsverfahren angestrengt hat, weshalb er die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nicht i.S.v.