8.2. Wie bereits in E. 6.3.3 ausgeführt, entstand der Genugtuungsanspruch des Beschwerdeführers in der Zeit vom 24. Juli 2020 – 15. April 2021. Der mittlere Verfalltag, ab welchem die dem Beschwerdeführer zugesprochene Genugtuung mit 5 % zu verzinsen ist, ist damit der 3. Dezember 2020. - 21 - 9. 9.1. Zusammenfassend ist der Beschluss des Bezirksgerichts Zofingen vom 20. Juni 2022 in Gutheissung der Beschwerde in Dispositiv-Ziff. 1 aufzuheben und ist dem Beschwerdeführer in Gutheissung der Beschwerde eine Genugtuung von Fr. 31'920.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 3. Dezember 2020 zuzusprechen.