Bei einer Entschädigung bzw. Genugtuung für ungerechtfertigte Untersuchungshaft stellt diese das zinsauslösende schädigende Ereignis im Sinne der dargelegten Rechtsprechung dar. Sofern – wie vorliegend – eine für jeden Hafttag gleichbleibende Genugtuungssumme zugesprochen wurde, kann der Zins ab einem mittleren Verfalltag zugesprochen werden (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2).