7.2. Zwar dürfen Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung bezieht sich aber einzig auf Entschädigungsansprüche der beschuldigten (teilweise oder gänzlich freigesprochenen) Person für ihre Verteidigung, nicht aber auf Genugtuungsforderungen (vgl. hierzu BENJAMIN F. BRÄGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art.