Zeitlich ist die Überhaft von 266 Tagen damit dem Zeitraum 24. Juli 2020 – 15. April 2021 zuzuordnen, welchen der Beschwerdeführer weit überwiegend bereits in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg verbrachte. Von daher erscheint es angemessen, von einem anfänglichen Genugtuungsansatz von Fr. 160.00 und einem schlussendlichen Genugtuungsansatz von noch Fr. 80.00 auszugehen und insgesamt einheitlich auf den arithmetischen Durchschnittswert von Fr. 120.00 abzustellen. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer einen Genugtuungsanspruch von Fr. 31'920.00 (266 x Fr. 120.00).