Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gerade in der besagten Zeit beruflich tätig geworden oder sich sonstwie sozial engagiert hätte, wie auch nicht davon auszugehen ist, dass in der besagten Zeit eine wie auch immer geartete Integration des Beschwerdeführers erfolgt wäre. Wenn der Beschwerdeführer weiter ausführte, dass ein "dissozialer Lebensstil" allein noch keine Störung sei und er sich gut "in einem subkulturellen Milieu" bewegen könne, wofür sein Aufenthalt in der JVA Lenzburg das beste Beispiel sei, weil er dort trotz sozialer Konflikte "sehr gut" zurechtgekommen sei (Protokoll S. 30), legt dies zudem nahe, dass sein Leidensdruck während der straf-