Angesichts dessen, dass er gegen die Mutter seiner Tochter handgreiflich wurde, ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass er ohne die strafprozessuale Haft einen wesentlich intensiveren Kontakt zu seiner Tochter hätte pflegen können. Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gerade in der besagten Zeit beruflich tätig geworden oder sich sonstwie sozial engagiert hätte, wie auch nicht davon auszugehen ist, dass in der besagten Zeit eine wie auch immer geartete Integration des Beschwerdeführers erfolgt wäre.