6.3. 6.3.1. In Beachtung der in E. 6.2 gemachten Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die strafprozessuale Haft zwar in seinen unmittelbar-persönlichen Verhältnissen (wie namentlich seiner Bewegungsfreiheit und seiner Alltagsgestaltung) erheblich eingeschränkt wurde, nicht aber in Bezug auf seine familiäre, berufliche und allgemein soziale Situation. Angesichts dessen, dass er gegen die Mutter seiner Tochter handgreiflich wurde, ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass er ohne die strafprozessuale Haft einen wesentlich intensiveren Kontakt zu seiner Tochter hätte pflegen können.