von 363 Tagen (ohne Anrechnung der ambulanten Massnahme) eine Genugtuung von Fr. 100.00 pro Tag als angemessen betrachtet (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_564/2018 vom 2. August 2018 E. 2.7). Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer sozial isoliert, ohne Arbeit und ohne Aussicht auf baldige Anstellung gelebt habe. Auch die Kontakte zu seiner Tochter seien aus verschiedenen, mutmasslich vom Beschwerdeführer verursachten Vorfällen eingeschränkt gewesen. Die Haft habe zwar Einfluss auf "die Ausübung" des Willens des Beschwerdeführers gehabt, nicht aber auf seinen beruflichen und sozialen Alltag. Angemessen sei daher ein Genugtuungsansatz von Fr. 80.00 pro Tag Überhaft.