Für die verbleibende Zeit zwischen faktischem Abbruch der ambulanten Massnahme und deren formellen Aufhebung erlitt der Beschwerdeführer keine massnahmenbedingten Einschränkungen mehr, weshalb ihm für - 16 - diese Zeit keine strafprozessuale Haft "anzurechnen" ist bzw. es bei 266 Tagen strafprozessualer Haft bleibt, für welche dem Beschwerdeführer eine Genugtuung zuzusprechen ist.