Die für den Beschwerdeführer damit einhergehenden Einschränkungen tatsächlicher Art sind bei weitem nicht mit einem gleichlangen Freiheitsentzug zu vergleichen, weshalb die nicht mehr stationäre Phase jedenfalls nicht mit mehr als 30 % der 60 Tage anzurechnen sind. Andererseits sind die Einschränkungen auch nicht bagatellär, zumal mangels gegenteiliger Hinweise davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit doch noch um einen Erfolg der Massnahme bemüht war. Von daher erscheint es angemessen, diese 60 Tage zu 25 %, d.h. mit insgesamt 15 Tagen "anzurechnen", womit noch 266 Tage (281 Tage - 15 Tage) strafprozessualer Haft verbleiben.