5.3. Formell wurde die amtliche Massnahme, in welcher der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, die vereinbarten Behandlungstermine einzuhalten, aktiv am Therapieangebot teilzunehmen, abstinent zu leben und sich Abstinenzkontrollen zu unterziehen, erst mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Den Abstinenzkontrollen hatte sich der Beschwerdeführer aber offenbar von Beginn weg verweigert. Die forensisch-psychiatrische Behandlung hatte er nach der 6. Therapiesitzung bereits am 17. August 2021 abgebrochen (vgl. zum Ganzen Vollzugsakten, act. 228 – 226).