rauf ausgelegt sind, Genugtuungen wegen Überhaft gerade bei einschneidenden ambulanten Massnahmen zu schmälern, ist so gewollt und deshalb hinzunehmen. Konsequenterweise ist aber auch der sich daraus ohne Weiteres ergebende Umkehrschluss nicht weiter zu hinterfragen, wonach tatsächlich wenig einschneidende ambulante Massnahmen eine Genugtuung wegen Überhaft nur geringfügig schmälern sollen. Dies gilt, allenfalls unter Vorbehalt von Fällen "böswilliger Obstruktion", die hier aber nach dem in E. 4.11 Ausgeführten nicht als erstellt gelten kann, auch für frühzeitig abgebrochene ambulante Massnahmen.