5. 5.1. Wie viele Tage strafprozessualer Haft dem Beschwerdeführer an die ambulante Massnahme im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung "anzurechnen" (bzw. nicht zu entschädigen) sind, ist nach den bundesgerichtlichen Regeln, wie in E. 4.7 dargelegt, zu bestimmen. Dass diese da- - 15 -