Auch einer kurz vor der (am 18. Juni 2021 erfolgten) Entlassung aus der stationären Einleitung der ambulanten Massnahme vom Amt für Justizvollzug erstellten Aktennotiz (vom 8. Juni 2021) ist nichts zu entnehmen, was auf eine "böswillige Obstruktion" schliessen liesse, wird der Beschwerdeführer doch als insgesamt freundlich, kontrolliert und umsichtig wirkend beschrieben (Vollzugsakten, act. 199).