feste Überzeugung) zum Ausdruck, dass sich der "krankheitsbedingt" schlechten Motivierbarkeit des Beschwerdeführers mit einer stationären Einleitung der ambulanten Massnahme erfolgreich begegnen lasse (E. 6.4 S. 23 f.). Weshalb es dem Beschwerdeführer als "böswillige Obstruktion" zum Vorwurf gemacht werden soll, dass sich diese Hoffnung, seine krankheitsbedingt fehlende Motivierbarkeit im Rahmen der stationären Einleitung der ambulanten Massnahme noch herzustellen, offensichtlich nicht erfüllt hat, ist nicht einsichtig (vgl. hierzu exemplarisch auch Urteil des Bundesgerichts 6B_564/2018 vom 2. August 2018 E. 2.5.2, wonach Massnahmen